Devisenhandel und die Abgeltungssteuer - Alle Infos
Seit dem 1. Januar 2009 ist die Abgeltungssteuer in Kraft getreten. Und diese hat wiederum gerade Forex Broker mit Verunsicherung versehen. Das Bundesministerium hat in der offiziellen Bekanntmachung zur Abgeltungssteuer die Mitteilung gemacht, dass Kurs- und Währungsgewinne nun in die Steuerpflicht einbezogen werden und somit der Einheitssteuersatz von 25 Prozent einheitlich erhoben wird.
Für Forex Broker kann sich als positiv erweisen, dass die Gewinne und Verluste aus dem Devisenhandel nicht unter die Einkommenssteuer fallen, wenn der individuelle Steuersatz niedriger als 25 Prozent liegt. Die Einkünfte werden hier nicht höher besteuert, als es für das übrige Einkommen auch der Fall ist. Dabei werden bei der Berechnung der Steuerpflicht, die sich aus den Gewinnen und Verlusten von Einkünften aus dem Devisenhandel ergeben, auch Sparerfreibeträge berücksichtigt.
Auf die Gewinne aus dem Devisenhandel fallen zudem auch Kirchensteuer sowie Solidaritätszuschlag an. Bei privat Versicherten in der Krankenversicherung sowie freiwillig gesetzlich Versicherten erhöhen sich aus den Gewinnen aus dem Devisenhandel auch entsprechend die zu zahlenden Beiträge in die Krankenversicherung.
Wie ist die künftige Regelung hinsichtlich der Einkünfte aus Devisengeschäften genau gehandhabt?
Grundsätzlich gilt, dass die Erfassung der Einkünfte aus Devisengeschäften nicht über die Abgeltungssteuer erfolgt. Sowohl die Gewinne als auch die Verluste aus dem Handel mit Devisen fallen auch in Zukunft weiterhin unter den Paragraph 23 innerhalb der Einkommensteuergesetzgebung. Dabei gelten die Erträge aus dem Devisenhandel nicht als Kapitalerträge, werden daher nicht über die Abgeltungssteuer erfasst. Gewinne aus dem Devisenhandel gelten als sonstige Einkünfte, werden daher gemäß dem individuellen Einkommenssteuersatz erfasst und auch hinsichtlich der Steuererhebung behandelt. Erzielt also jemand, der über der sogenannten geringfügigen Beschäftigung Einkünfte erzielt, aus dem Devisenhandel Einkünfte, so werden diese nach den üblichen Steuersätzen des Lohnsteuergesetzes versteuert.
Die Einkünfte aus dem Devisenhandel gelten als Anlagen aus dem Wirtschaftsgut Währung
Wer Einkünfte aus den Anlagen aus dem Wirtschaftsgut Währung erzielt, unterliegt dem § 23 des Einkommenssteuergesetz und erzielt hier Einkünfte als sogenanntes Privates Veräußerungsgeschäft. Diese Einkünfte sind innerhalb der jährlich anfallenden Einkommenssteuererklärung anzugeben und als entsprechende Einkünfte in diesem Rahmen steuerpflichtig. Im Gegensatz hierzu werden Gewinne, die aus Optionen und Zertifikaten und aus sonstigen Terminkontrakten erzielt werden als sogenannte Spekulationsgewinn,e ebenso wie die Spekulationsgewinne aus Aktien, unter die Abgeltungssteuer gestellt und damit pauschal versteuert.
Unterscheidung Gewinne aus Devisenhandel und Verkauf vom Fremdwährungsanleihen
Im Hinblick auf die Steuergesetzte werden Währungen als sogenannte Wirtschaftsgüter gehandhabt. Und somit werden auch Erträge, die sich aus dem Handel mit dem Wirtschaftsgut Fremdwährung ergeben, nicht als Einkünfte aus Kapitalvermögen gehandhabt. Zu beachten ist hierbei die Besonderheit, dass die Gewinne und Verluste, die aus dem Handel mit Devisen erfolgen, nicht unter die Abgeltungssteuer fallen, der Verkauf von Fremdwährungsanleihen allerdings anders gehandhabt wird. Beim Verkauf von Fremdwährungsanleihen werden sowohl die Währungsgewinne als auch die Verluste über die Abgeltungssteuer, nicht die jährliche Einkommenssteuererklärung, abgehandelt.

